ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Auf alle unsere Verkäufe sind die folgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen anwendbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Durch die Aufgabe einer Bestellung oder die Annahme einer Lieferung bestätigen unsere Kunden, dass sie diese Bedingungen kennen und unwiderruflich akzeptieren. Deshalb stellen diese Bedingungen einen integrierenden Bestandteil unserer Verträge dar. Die eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen. Besondere Einkaufsbedingungen der Kunden können niemals stillschweigend akzeptiert werden.
2. Bei der Lieferung der Ware geht das Risiko auf den Kunden über.
3. Bei sichtbaren Mängeln muss der Kunde spätestens 2 Tage nach der Lieferung etwaige Vorbehalte per Einschreiben melden. Bei unsichtbaren Mängeln sind diese schriftlichen Vorbehalte per Einschreiben innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung zu melden.
4. Auf jeden offenen Betrag werden ab dem Fälligkeitstag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 12 % pro Jahr erhoben, auch bei der Annahme eines Tilgungsplans oder Verzugsfristen. Außerdem wird jeder zum Fälligkeitstag offene Betrag als Entschädigung von Rechts wegen und nach vorheriger Inverzugsetzung um 12 % erhöht, mit einem Mindestsatz von 125 € und einem Höchstsatz von 1.860 €, auch bei der Annahme eines Tilgungsplans oder Verzugsfristen. Unkosten im Zusammenhang mit unbezahlten Wechseln oder Schecks sowie sonstige Einziehungskosten sind nicht in dieser Pauschalentschädigung enthalten und werden dem Käufer separat berechnet.
5. Eigentumsvorbehaltsklausel:
Das Eigentum wird vorbehalten, bis die gesamte gelieferte und noch zu liefernde Ware, die damit eventuell zusammenhängenden Arbeiten, Inkassokosten, Vertragsstrafen und Zinsen komplett beglichen wurden. Mangels einer kompletten Zahlung verpflichtet sich der Käufer zur Rückgabe der Ware auf seine Rechnung und wird er die Kosten tragen, um die Ware gegebenenfalls in den Originalzustand zurückzusetzen. Der Verkäufer behält die gezahlten Vorschüsse als Entschädigung für mögliche Verluste bei einem Weiterverkauf. Der Käufer, der trotz der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die nicht gezahlte Ware dennoch weiterverkauft, muss für den gesamten durch seinen Fehler verursachten Schaden aufkommen. Die gesamte offene Forderung muss bezahlt werden, ungeachtet des erzielten Preises und der dazugehörigen Kosten und Honorare, des Alters der Ware, der eingesparten Zusatzausgaben im Zusammenhang mit der Rückgabe und dem Weiterverkauf usw.
Bis zur kompletten Zahlung der Ware oder bei einem ausdrücklich schriftlich vereinbarten Zahlungsaufschub verpflichtet sich der Kunde dazu, sorgfältig für die Verwahrung und den Erhalt der Ware zu sorgen. Er verpflichtet sich dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Beschädigung, Diebstahl oder Pfändung der Ware zu verhindern. Er haftet für die Schäden, die dem Verkäufer oder Dritten zugefügt werden. Er haftet gleichfalls für den Verlust der Ware, auch dann, wenn diese zufällig verloren gegangen ist. Der Kunde verpflichtet sich dazu, bis zur vollständigen Zahlung der gelieferten Ware eine Versicherung für alle Risiken bezüglich dieser Ware zu schließen.
6. Bei Insolvenz, Zwangsvergleich u. dgl. m. wird die Rechnung sofort einforderbar.
7. Auf alle unsere Verträge ist belgisches Recht anwendbar. Im Falle von Streitfragen sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks Kortrijk zuständig.